Unerlaubter Umgang mit Abfällen
Unerlaubter Umgang mit Abfällen
Der unerlaubte Umgang mit Abfällen ist in Deutschland in §326 des Strafgesetzbuchs geregelt und stellt eine Straftat dar. Um sich des unerlaubten Umgangs mit Abfällen strafbar zu machen, müssen folgende Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:
- Der Täter muss einen Umgang mit Abfällen vorgenommen haben. Dazu gehört unter anderem das Inverkehrbringen, die Aufbewahrung, die Beförderung, die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen.
- Der Umgang mit Abfällen muss unerlaubt gewesen sein. Das bedeutet, dass der Täter entweder ohne die erforderliche behördliche Genehmigung oder in sonstiger Weise gegen die Vorschriften über den Umgang mit Abfällen verstoßen hat.
- Der Täter muss das Unerlaubte bewusst und willentlich getan haben. Das bedeutet, dass er sich der Unerlaubtheit seines Handelns bewusst war und dieses trotzdem vorsätzlich durchgeführt hat.
Typische Sachverhalte, die unter den Tatbestand des unerlaubten Umgangs mit Abfällen fallen, sind beispielsweise:
- Das illegale Entsorgen von Sondermüll, unter anderem das Abladen von Giftmüll in der Landschaft oder das Verbringen von Sondermüll in ein anderes Land ohne die erforderlichen Genehmigungen.
- Das Aufstellen von Müllcontainern ohne Erlaubnis.
- Das illegale Betreiben einer Mülldeponie