Gewässerverunreinigung durch Unterlassen des Amtsträgers

Ein Bürgermeister kann sich wegen Gewässerverunreinigung durch Unterlassen strafbar machen, wenn er trotz dienstlicher Handlungspflichten nichts unternimmt (BGH, 2 StR 86/92).

Die Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) kann auch von Amtsträgern begangen werden, da es sich nach der gesetzlichen Ausgestaltung des Tatbestandes um ein allgemeines Delikt handelt. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit von Amtsträgern einer Gemeinde wegen Gewässerverunreinigung besteht daher, soweit die Gemeinde selbst Anlagen (wie z.B. Krankenhäuser, Schwimmbäder, Kraftwerke, Mülldeponien oder Kläranlagen) betreibt und dabei Abwässer in den Vorfluter einleitet, die das Gewässer verunreinigen. Insoweit nehmen die für sie handelnden Personen innerhalb des Täterkreises mit dem BGH keine Sonderstellung ein.

Eine strafbare Gewässerverunreinigung nach § 324 Abs. 1 StGB kommt nicht in Betracht, wenn die Stadt keine rechtmäßige Verhaltensalternative hatte: Im vorliegenden Fall hätte die Stadt, da sie das in ihre Kanalisation eingeleitete Abwasser mangels entsprechender Einrichtungen nicht selbst vorreinigen konnte, die Einleitung in den Vorfluter überhaupt unterlassen müssen, was ihr aber ohne Verletzung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht nicht möglich gewesen wäre. Es handelt sich also um ein Unterlassen:

Mit Recht hat das LG daher den Gegenstand des strafrechtlichen Vorwurfs dahin bestimmt, daß es der Angekl. als Organ der Gemeinde unterließ, die Grundstückseigentümer an der Einleitung nicht vorgeklärten Abwassers in die Teilortkanalisationen zu hindern. Für diese Unterlassung muß er strafrechtlich einstehen.

Im Rahmen des § 324 Abs. 1 StGB besteht strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht nur für positives Tun, sondern auch für Unterlassen (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 324 Rdn. 10; Bericht des BT-Rechtsausschusses zum Entwurf des 18. StrÄndG, BTDrucks. 8/3633 S. 20 f). Dabei bedarf es in diesem Zusammenhang keiner Erörterung der Voraussetzungen, unter denen Amtsträger allgemein für die Abwendung eines tatbestandsmäßigen ErfoLG strafrechtlich haften (vgl. BGHR StGB § 13 Abs. 1 Garantenstellung 1, abl. dazu Ranft JZ 1987, 914; Rudolphi JR 1987, 336; Winkelbauer JZ 1986, 1119; zum Meinungsstand im Schrifttum: Rogall a.a.O. S. 144 ff).

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht)
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