LG München I zu Informationspflichten bei der Bewerbung eines Produktes als „klimaneutral“

Das Landgericht München I traf in seinem Urteil vom 08.12.2023 (Az. 37 O 2041/23) eine wichtige Entscheidung zu den Informationspflichten bei der Bewerbung eines Produktes als „klimaneutral“ oder „CO2-positiv“.

Sachverhalt

Die Beklagte, ein Unternehmen, das Biere unter der Marke „WUNDERBRAEU“ verkauft, bewarb ihr Produkt als „CO2-positiv“ bzw. „klimaneutral hergestellt“. Der Kläger, ein Wirtschaftsverband, kritisierte diese Werbung als irreführend, da sie nicht ausreichend darüber informierte, wie diese Klimaneutralität erreicht wird.

Entscheidung des LG München I

  1. Irreführung bei unzureichender Information: Das Gericht stellte fest, dass die Werbung irreführend war, da nicht konkret dargestellt wurde, wie die Klimaneutralität erreicht wird. Insbesondere wurde kritisiert, dass die Beklagte keine ausreichenden Informationen über die Grundlagen ihrer klimabezogenen Behauptungen bereitstellte.
  2. Anforderungen an klimabeogene Werbung: Die Werbung mit umweltbezogenen Eigenschaften, wie Klimaneutralität, erfordert klare und transparente Informationen darüber, wie diese Eigenschaften erreicht werden. Dazu gehört auch die Erläuterung von Kompensationsmaßnahmen oder Einsparungen.
  3. Medienbruch und Informationsbereitstellung: Das Gericht erkannte an, dass der Verweis auf weiterführende Informationen mittels eines QR-Codes auf der Produktverpackung nicht ausreicht. Der QR-Code führte nur allgemein zur Homepage der Beklagten und nicht direkt zu relevanten Informationen über die Klimaneutralität.

Bedeutung für die Praxis

Auch dieses Urteil betont die Notwendigkeit von Transparenz und klarer Kommunikation in der Werbung, insbesondere wenn Produkte mit umweltbezogenen Eigenschaften beworben werden. Unternehmen müssen dafür sorgen, dass die Grundlagen ihrer Umweltaussagen für die Verbraucher nachvollziehbar und leicht zugänglich sind.

Fazit

Das Urteil des LG München I unterstreicht, dass Werbeaussagen über umweltbezogene Produktmerkmale, wie „klimaneutral“ oder „CO2-positiv“, nicht nur wahr, sondern auch ausreichend informativ sein müssen. Unternehmen müssen sich dessen bewusst sein, dass derartige Werbebehauptungen umfassende und verständliche Informationen für die Verbraucher erfordern.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht)
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