Protestaktion einer Klimaaktivistin

Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 12. Januar 2024 (Az.: 30 NBs 46/23) befasst sich mit einer Protestaktion einer Klimaaktivistin, bei der diese die Kohleversorgung des Kraftwerks Neurath durch das Anketten an Gleisen störte. Die Entscheidung behandelt insbesondere die Fragen der strafrechtlichen Bewertung von Protestaktionen, die Auswirkungen auf die öffentliche Versorgung haben, und die Grenzen des Notstandsrechts im Kontext des Klimaschutzes.

Hintergrund der Entscheidung

Am 5. November 2021 blockierte eine Gruppe von Klimaaktivisten die Nord-Süd-Bahn, welche das Kraftwerk Neurath mit Kohle versorgt. Die Angeklagte kettete sich dabei an die Gleise, um den Betrieb des Kraftwerks zu stören. Die Aktion führte dazu, dass das Kraftwerk in den Schwachlastbetrieb überging und ein Block heruntergefahren wurde. Aufgrund der Blockade entstanden nach Angaben der RWE Mehrkosten in Höhe von 1,4 Millionen Euro durch den notwendigen Zukauf von Strom.

Kernaussagen des Urteils

  1. Störung öffentlicher Betriebe (§ 316b StGB):
    Das Gericht verurteilte die Angeklagte wegen Störung öffentlicher Betriebe. Das Kraftwerk Neurath, das zur öffentlichen Stromversorgung beiträgt, wurde durch die Blockadeaktion der Angeklagten gestört. Das Anketten an die Gleise veränderte diese, sodass der Kohlezugverkehr unterbrochen wurde. Dies stellt nach Auffassung des Gerichts eine strafbare Störung dar, selbst wenn es nicht zu einer vollständigen Betriebsunterbrechung des Kraftwerks kam.
  2. Verwerflichkeit und Notstand:
    Das Gericht wies die Argumentation der Angeklagten zurück, ihr Handeln sei durch einen rechtfertigenden Notstand gedeckt. Das Gericht stellte klar, dass die Gefahren des Klimawandels nicht den unmittelbar drohenden Schaden darstellen, der für einen Notstand erforderlich wäre. Zudem sei die Blockadeaktion nicht das einzige Mittel, um den Klimawandel zu bekämpfen. Politische und legale Wege stünden ebenfalls zur Verfügung und seien geeignet, dem Klimawandel entgegenzuwirken.
  3. Strafzumessung:
    Das Gericht verhängte eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 Euro. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Angeklagte strafrechtlich nicht vorbelastet ist und ihr Handeln aus Sorge um den Klimawandel motiviert war. Das Gericht betonte jedoch auch, dass die geplante und organisierte Durchführung der Blockade zu Lasten der Angeklagten berücksichtigt wurde.

Fazit

Das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach verdeutlicht die strafrechtlichen Grenzen des zivilen Ungehorsams im Kontext des Klimaschutzes. Es stellt klar, dass Aktionen, die die öffentliche Versorgung stören, strafrechtlich verfolgt werden können, und dass der Klimaschutz nicht als Rechtfertigung für solche Handlungen dienen kann. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung legaler und politischer Mittel im Kampf gegen den Klimawandel und zeigt, dass die Gerichte eine Abwägung zwischen den Grundrechten und der öffentlichen Sicherheit vornehmen müssen.

Rechtsanwalt Jens Ferner (Fachanwalt für Strafrecht & IT-Recht)
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