Gewässerschau

Dass die Gewässerschau der Überprüfung der ordnungsgemäßen Unterhaltung oberirdischer Gewässer dient, konnte der Bundesgerichtshof (III ZR 54/21) herausstellen. Er führt hierzu aus, dass dann, wenn bestimmte Anlagen nicht in die Unterhaltungslast des mit der Gewässerschau beauftragten Gewässerunterhaltungspflichtigen fallen, diese auch nicht von seiner Schaupflicht erfasst werden.

Stellt eine solche Anlage aber eine ganz offensichtliche und für den Gewässerunterhaltungspflichtigen ohne Weiteres erkennbare Gefahrenquelle dar, so kann er dennoch verpflichtet sein, an der Beseitigung der (drohenden) Gefahr mitzuwirken:

Der Unterhaltungspflichtige muss auch jenseits des eigenen unmittelbaren Aufgabenbereichs tätig werden, wenn besondere Umstände dies gebieten, ohne dass dadurch die grundsätzliche Trennung der Verantwortungsbereiche verwischt wird (…) Dementsprechend kann der Gewässerunterhaltungspflichtige im Einzelfall verpflichtet sein, auf eine von oberirdischen Gewässern oder ihren Anlagen ausgehende Gefahr hinzuweisen, um auf diese Weise auf eine Änderung des Zustands hinzuwirken. Er darf seine Augen vor einer zwar nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallenden, aber gleichwohl offensichtlichen Gefahrenquelle, bei der sich die Notwendigkeit baldiger Abwehrmaßnahmen geradezu aufdrängt, nicht verschließen … Andernfalls handelt er amtspflichtwidrig im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB.

Bundesgerichtshof, III ZR 54/21

Wie oft ein bestimmtes Gewässer zu inspizieren ist, eine Frage, die auch strafrechtliche Relevanz haben kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Im Hinblick auf die verbreitete Formulierung, dass die Gewässer „regelmäßig zu schauen“ sind, betont der BGH, dass dies nicht bedeutet, dass alle betroffenen Gewässer auf ihrer gesamten Länge gleich häufig kontrolliert werden müssen, sondern dem Beklagten einen Ermessensspielraum eröffnet, die Häufigkeit der Überprüfung der von ihm zu unterhaltenden Gewässer an den konkreten Erfordernissen – etwa aufgrund geographischer oder hydrologischer Besonderheiten – auszurichten. So werden beispielsweise Gewässer, die zur Verlandung oder Verkrautung neigen und in der Nähe von Siedlungsgebieten liegen, insbesondere wenn sie bereits ausgeufert sind, häufiger zu beobachten sein als Gewässer, die in der Vergangenheit keine oder nur geringe Probleme bereitet haben oder außerhalb bebauter Gebiete liegen. Anlass zur Beobachtung besteht auch dann, wenn aus der Bevölkerung oder von anderer Seite Hinweise auf einen unzureichenden Wasserabfluss oder auf notwendige Unterhaltungsmaßnahmen vorliegen.

Rechtfertigung durch Grundrechte im Strafrecht: Meinungsäußerungsfreiheit schlägt Hausrecht

Eine ganz besondere Entscheidung findet man beim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt (21 Cs-721 Js 44/22-69/22), das sich angesichts eines Strafbefehls zu einem Hausfriedensbruch auf einem Tagebaugelände mit der Rechtfertigung durch Grundrechte im Strafrecht zu beschäftigen hatte. Es fällt nicht schwer, zu prognostizieren, dass diese Entscheidung – wenn sie einmal entdeckt wurde – durch sämtliche Staatsexamina und juristische Fachzeitschriften geistern wird. Erstmal aber nur hier im Blog.

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Europäischer Grüner Deal: Kommission schlägt Stärkung des strafrechtlichen Schutzes der Umwelt vor

Die europäische Kommission hat am 15.12.2021 einen Vorschlag für eine neue Richtlinie der EU zur Bekämpfung der Umweltkriminalität angenommen, mit der eine wichtige Verpflichtung des europäischen Grünen Deals erfüllt wird.

Der Vorschlag zielt darauf ab, den Umweltschutz wirksamer zu gestalten, indem die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, strafrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. So werden neue Umweltstraftatbestände definiert, ein Mindestmaß an Sanktionen festgelegt und die Wirksamkeit der Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung gestärkt. Mit dem Vorschlag werden die Mitgliedstaaten verpflichte, Personen zu unterstützen, die Umweltstraftaten melden und mit den Durchsetzungsstellen kooperieren. Dieser Vorschlag wird zum Schutz der Natur und der natürlichen Ressourcen sowie der öffentlichen Gesundheit und des Wohlergehens der Bevölkerung beitragen.

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Bußgeld durch das Umweltbundesamt bei Verstoß gegen Elektrogesetz oder Batteriegesetz

Umweltbundesamt – Bußgeld und Ordnungswidrigkeit aus Elektrogesetz: Bei Verdacht von Verstößen gegen das Elektrogesetz oder Batteriegesetz stehen Bußgelder im Raum, das „Sachgebiet Ordnungswidrigkeiten“ beim Umweltbundesamt versendet hier in einem ersten Schritt dann Anhörungsbögen. Diese werden versendet in Form der

  • Anhörung als Betroffener für den unmittelbar verantwortlichen
  • Anhörung als Nebenbeteiligten bei Beauftragten im Sinne des ElektroG

Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren im Umfeld von Umweltbundesamt-Bußgeldern tätig. Hier werden kurz einige Details beschrieben.

Hinweis: Daneben kommt bei mangelnder Registrierung bei der Stiftung EAR eine Abmahnung durch Mitbewerber in Betracht, weil es sich um einen Wettbewerbsverstoß handelt!

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Verfüllung von Tagebaugruben nur nach aktuellem Umweltrecht erlaubt

Die Verfüllung von Tagebaugruben (hier) mit Bodenaushub hat trotz bestandskräftiger behördlicher Zulassung und Regelung nach aktuell geltendem Umwelt- und Bodenschutzrecht zu erfolgen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.

Die Bergbaubehörde des Landes erteilte der Klägerin im Jahr 1998 die Genehmigung (sog. Sonderbetriebsplanzulassung) zur Verfüllung von ausgebeuteten Lavasandgruben mit Bauabfällen unter Beachtung bestimmter Auflagen in der Vulkaneifel. Im Rahmen der Verbringung von Bodenaushub in eine der Gruben entstand zwischen der Behörde und der Klägerin Streit darüber, ob nach Inkrafttreten des neuen Bodenschutzrechts im Jahr 1999 dessen gesetzliche Verpflichtungen zusätzlich einzuhalten seien. Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Bestandskraft der Genehmigung die Anwendung des neuen Bodenschutzrechts hindere. Das Verwaltungsgericht gab der mit dieser Begründung erhobenen Feststellungsklage der Klägerin statt. Das Oberverwaltungsgericht hob das erstinstanzliche Urteil auf die Berufung des Landes hin auf.

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EUGH zur Möglichkeit, als Bürger Umwelt-Maßnahmen zu erstreiten

Im Fall der Gefahr einer Überschreitung der Grenzwerte für Feinstaubpartikel können unmittelbar Betroffene bei den zuständigen Behörden die Erstellung eines Aktionsplans erwirken.

Die Mitgliedstaaten sind nur verpflichtet, im Rahmen eines Aktionsplans kurzfristig Maßnahmen zu ergreifen, die geeignet sind, die Gefahr der Überschreitung der Grenzwerte auf ein Minimum zu verringern und schrittweise zu einem Stand unterhalb dieser Werte zurückzukehren.

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