Ein Bürgermeister kann sich wegen Gewässerverunreinigung durch Unterlassen strafbar machen, wenn er trotz dienstlicher Handlungspflichten nichts unternimmt (BGH, 2 StR 86/92).
„Gewässerverunreinigung durch Unterlassen des Amtsträgers“ weiterlesenUmweltstrafrecht: Rechtsanwalt für Umwelt-Strafrecht Ferner
Fachanwalt für Strafrecht und IT-Recht Jens Ferner: Umwelt-Strafrecht
Ein Bürgermeister kann sich wegen Gewässerverunreinigung durch Unterlassen strafbar machen, wenn er trotz dienstlicher Handlungspflichten nichts unternimmt (BGH, 2 StR 86/92).
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