Der EU-Klimabericht 2023: Eine dringende Warnung und Handlungsaufruf

In dem kürzlich veröffentlichten Bericht über den Zustand des Klimas in Europa im Jahr 2023, herausgegeben vom Copernicus Climate Change Service (C3S) und der Weltorganisation für Meteorologie (WMO), werden alarmierende Daten und Entwicklungen präsentiert, die uns alle angehen. Der Bericht zeichnet ein Bild von Europa, das schneller als der globale Durchschnitt erwärmt wird, und legt nahe, dass die Zeit zum Handeln jetzt ist.

Einen Hinweis dazu nehme ich hier im Kontext unserer Tätigkeit rund um Umweltstrafrecht und kritische grüne Werbeaussagen („Greenwashing“) auf.

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Die „Empowering Consumers Directive“ – Ein Schritt Richtung Grüne Zukunft

In einer Zeit, in der Umweltschutz und Nachhaltigkeit zunehmend an Bedeutung gewinnen, stellt die Europäische Union mit der „Empowering Consumers Directive“ einen entscheidenden Schritt in die richtige Richtung dar. Diese Richtlinie zielt darauf ab, die Rechte der Verbraucher zu stärken und gleichzeitig den grünen Übergang zu fördern, indem sie die Regeln für unlautere Geschäftspraktiken und Konsumenteninformationen verbessert.

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Zur Werbung mit Nachhaltigkeit bei einem Lebensmittel

Das Oberlandesgericht Bremen (2 U 103/22) hat in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger, dem Verein V., und der Beklagten, der A. GmbH, eine gerichtliche Entscheidung getroffen. Das Thema des Rechtsstreits war die Werbung der Beklagten für ihre Tee-Produkte mit Begriffen wie „nachhaltig“, „ressourcenfreundlich“, „kurze Lieferwege“ und „fördert die Biodiversität“.

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OLG Düsseldorf: Werbung mit Klimaneutralität

Beim Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 152/22 und 20 U 72/22, ging es um die Zulässigkeit der Bewerbung von Produkten mit dem Schlagwort „Klimaneutral“ – wobei die Klimaneutralität hier bilanziell mit Kompensationsmaßnahmen erreicht wurde, das Produkt an sich aber nicht klimaneutral hergestellt wurde. Das OLG bestätigt, insoweit, als solche Produkte zwar als klimaneutral beworben werden dürfen, allerdings Aufklärungspflichten hinsichtlich der erlangten Klimaneutralität bestehen.

Hinweis: Die in einem Verfahren vorhergehende und bestätigte Entscheidung des Landgerichts Mönchengladbach (8 O 17/21) bespreche ich in einer der nächsten Ausgaben des JurisPR-IT-Recht!

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OLG Düsseldorf: Werbung für Produkte mit dem Begriff „klimaneutral“ (PM)

Die Bewerbung von Produkten als „klimaneutral“ stellt nicht ohne Weiteres eine Irreführung der Verbraucher dar. Das hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf heute in zwei Verfahren (I-20 U 72/22 und I-20 U 152/22) entschieden, in denen ein Fruchtgummihersteller und eine Herstellerin von Konfitüren durch eine Wettbewerbszentrale jeweils auf Unterlassung der Bewerbung ihrer Produkte als „klimaneutral“ in Anspruch genommen worden sind.

Hinweis: Beachten Sie dazu auch die Rechtsprechung des OLG Schleswig sowie des OLG Frankfurt. Die ausführliche Besprechung der Entscheidungen des OLG Düsseldorf finden Sie hier bei uns!

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