Bodenschutz und Naturschutz
Die Bodenverunreinigung (§324a StGB)
In Deutschland macht man sich gemäß § 324a StGB strafbar, wenn man vorsätzlich oder fahrlässig eine Bodenverunreinigung herbeiführt oder fördert. Voraussetzung für die Strafbarkeit ist somit eine schuldhafte Handlung, die zur Verunreinigung des Bodens führt.
Es ist zu beachten, dass die Strafbarkeit nicht nur bei der direkten Verunreinigung des Bodens durch den Täter, sondern auch dann besteht, wenn der Täter die Verunreinigung fördert, indem er beispielsweise eine Anlage betreibt, die den Boden verunreinigt oder indem er die Einhaltung von Schutzvorschriften unterlässt.
Tatbegehung einer Bodenverunreinigung
Die Strafe für die Tatbestände des § 324a StGB ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen kann die Strafe auf bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöht werden. Die Höhe der Strafe richtet sich dabei nach der Schwere der Verunreinigung und den Folgen für die Umwelt. Es ist zu beachten, dass die Strafbarkeit nicht nur bei der direkten Verunreinigung des Bodens durch den Täter, sondern auch dann besteht, wenn der Täter die Verunreinigung fördert, indem er etwa eine Anlage betreibt, die den Boden verunreinigt oder indem er die Einhaltung von Schutzvorschriften unterlässt. Die Tatbestandsvoraussetzungen sind:
- Vorsätzliches oder fahrlässiges Herbeiführen oder Fördern einer Bodenverunreinigung
- Schuldhafte Handlung des Täters
- Tatsächliche Verunreinigung des Bodens
Als typische Sachverhalte einer Bodenverunreinigung stellen sich dar:
- Industriebetriebe, die giftige Chemikalien in den Boden ausleiten
- Landwirte, die gegen die Vorschriften des Düngerechts verstoßen und den Boden mit zu viel Nitrat belasten
- Müllentsorgungsunternehmen, die Müll illegal in der Landschaft entsorgen und somit den Boden verunreinigen
- Privatpersonen, die Öl oder andere Chemikalien in den Garten oder auf öffentliche Flächen entsorgen