Gewässerschutz
Die Gewässerverunreinigung (§324 StGB)
Eine Gewässerverunreinigung gemäß § 324 StGB liegt vor, wenn jemand ein Gewässer absichtlich oder fahrlässig so verunreinigt, dass dessen Qualität erheblich beeinträchtigt wird. Absicht bedeutet in diesem Fall, dass der Täter das Gewässer bewusst verunreinigen wollte, während Fahrlässigkeit bedeutet, dass der Täter die Verunreinigung nicht wollte, sie aber dennoch in Kauf genommen hat, indem er etwa die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen nicht getroffen hat.
Um eine Gewässerverunreinigung im Sinne von § 324 StGB zu begehen, sind also zwei Tatbestandsvoraussetzungen in den Blick zu nehmen: Zum einen muss das Gewässer verunreinigt werden, zum anderen muss diese Verunreinigung erheblich sein. Was als erheblich gilt, hängt von der Art und Menge der Verunreinigung sowie von der Qualität und Nutzung des Gewässers ab. Eine geringfügige Verunreinigung eines Trinkwassergewässers wird zum Beispiel als erheblich angesehen, während die gleiche Verunreinigung in einem Gewässer, das nicht als Trinkwasserquelle genutzt wird, möglicherweise nicht als erheblich gilt.
Tatbegehung einer Gewässerverunreinigung
Ein typischer Sachverhalt, der zu einer Gewässerverunreinigung führen kann, ist etwa die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer, ohne dass dieses zuvor ausreichend gereinigt wurde. Auch das Entsorgen von chemischen Stoffen oder Müll in Gewässern kann eine Gewässerverunreinigung darstellen, genauso wie das Ausbringen von Pestiziden oder Düngemitteln, wenn diese in unzulässiger Menge ins Gewässer gelangen. Es gibt also viele verschiedene Sachverhalte, die eine Gewässerverunreinigung im Sinne von § 324 StGB darstellen können.
Wer sich einer Gewässerverunreinigung schuldig macht, macht sich strafbar und kann mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.
Herbeiführen einer Überschwemmung
Entsprechend §313 StGB wird derjenige, der eine Überschwemmung herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, mit Freiheitsstrafe bestraft.
Das Herbeiführen einer Überschwemmung ist eine Straftat, die im deutschen Strafgesetzbuch (StGB) unter §313 geregelt ist. Sie ist dann gegeben, wenn jemand absichtlich oder fahrlässig dazu beiträgt, dass eine Überschwemmung eintritt. Dabei muss es sich um eine Überschwemmung handeln, die für Menschen oder deren Eigentum gefährlich werden kann.
Das Herbeiführen einer Überschwemmung kann auf verschiedene Weise geschehen. Beispielsweise kann jemand eine Schleuse oder einen Damm absichtlich beschädigen oder öffnen, um eine Flutwelle auszulösen. Auch das Zuwenig oder Zuspät abschalten von Maschinen oder Anlagen, die Wasser fördern oder dafür sorgen, dass es nicht abfließen kann, kann eine Überschwemmung verursachen.
Ein solches Herbeiführen einer Überschwemmung ist eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bestraft wird. Dabei ist es wichtig zu beachten, dass auch fahrlässiges Handeln, also die Unachtsamkeit oder Nachlässigkeit, die zum Herbeiführen einer Überschwemmung führt, strafbar ist. Es ist daher wichtig, immer sorgfältig und verantwortungsbewusst mit Anlagen und Maschinen umzugehen, die mit Wasser zu tun haben und die dazu beitragen können, dass es zu einer Überschwemmung kommt.