Immissionsschutz
Die Luftverunreinigung (§325 StGB)
Laut § 325 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Luftverunreinigung verursacht, die geeignet ist, die Gesundheit der Bevölkerung erheblich zu schädigen oder zu gefährden.
Die Tatbestandsvoraussetzungen für § 325 StGB sind somit:
- Vorsätzliche oder fahrlässige Verursachung einer Luftverunreinigung
- Diese Luftverunreinigung ist geeignet, die Gesundheit der Bevölkerung erheblich zu schädigen oder zu gefährden
Tatbegehung einer Luftverunreinigung
Typische Sachverhalte, die unter § 325 StGB fallen können, sind beispielsweise:
- Das Ablassen von Schadstoffen in die Luft, z.B. durch industrielle Emissionen oder das Verbrennen von Müll
- Das Freisetzen von gefährlichen Stoffen, z.B. bei Unfällen oder Explosionen
- Das Entzünden von Bränden, die zu einer Luftverschmutzung führen
Es ist zu beachten, dass § 325 StGB ein Delikt ist, das aufgrund seiner Schwere in der Regel nur auf Antrag verfolgt wird. Das heißt, dass die Staatsanwaltschaft in der Regel erst dann tätig wird, wenn eine Anzeige von einer anderen Person oder Behörde vorliegt.
Im Falle einer Verurteilung nach § 325 StGB können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verhängt werden. In besonders schweren Fällen kann die Freiheitsstrafe sogar auf bis zu zehn Jahre erhöht werden.