Strahlenschutz
Der Strahlenschutz im StGB
Im Strahlenschutz spielen vor allem die §§ 309ff., 328 StGB eine besondere Rolle. Im Falle einer Verurteilung können Geldstrafen oder Freiheitsstrafen verhängt werden. Die Höhe der Strafe hängt dabei von der Schwere des Vergehens ab. In besonders schweren Fällen können Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren verhängt werden.
§ 309 StGB (Missbrauch ionisierender Strahlen) unterbindet das vorsätzliche oder fahrlässige Herbeiführen von Strahlenschäden an Menschen oder Tieren.
§ 310 StGB (Vorbereitung von Strahlenverbrechen) unterbindet Vorbereitungshandlungen zum vorsätzlichen Herbeiführen von Strahlenschäden an Menschen oder Tieren, wenn dadurch die körperliche Unversehrtheit einer Person erheblich gefährdet wird.
§§ 311, 312 StGB (Strahlenvorschriften) unterbindet das vorsätzliche oder fahrlässige Verstoßen gegen Vorschriften, die dem Schutze vor ionisierender Strahlung dienen.
§ 328 StGB (Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen) unterbindet den Umgang mit radioaktiven Stoffen ohne behördliche Genehmigung.