Das Oberverwaltungsgericht Münster (8 A 1183/18) hat die Klage des NABU gegen eine vom Hochsauerlandkreis im Jahr 2016 erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für eine etwa 150 m hohe Windenergieanlage abgewiesen.
In der Nähe des Standorts halten sich jährlich von Februar bis Oktober vermehrt Rotmilane auf, die dort brüten oder sich an Gemeinschaftsschlafplätzen sammeln. Der Rotmilan ist eine nach der EU-Vogelschutzrichtlinie besonders geschützte tagaktive Zugvogelart. Da er als kollisions- gefährdet gilt, muss die Windenergieanlage zu bestimmten Tages- und Jahreszeiten abgeschaltet werden, um das Tötungsrisiko auf ein artenschutzrechtlich zulässiges Maß zu reduzieren. Das Verwaltungsgericht (VG) Arnsberg gab der Klage des NABU statt und hob die Genehmigung auf, weil es die festgesetzten Abschaltzeiten für unzureichend hielt. Die dagegen eingelegten Berufungen des Anlagenbetreibers und des Hochsauerlandkreises als Genehmigungsbehörde hatten nun vor dem OVG Erfolg.
Zur Urteilsbegründung hat die Vorsitzende das OVG ausgeführt: Die artenschutzrechtlichen Nebenbestimmungen, die der Kreis nach Ergehen des erstinstanzlichen Urteils, zuletzt im Dezember 2020, mehrfach nachgebessert habe, reichten nach Auffassung des Senats nun aus, um insbesondere Rotmilane ausreichend zu schützen. Zur Klarstellung fügte sie hinzu, dass es bei Verfahren dieser Art nicht darum gehe, ob der gesetzlich vorgeschriebene Artenschutz oder der vom Gesetzgeber ebenfalls geforderte Ausbau erneuerbarer Energien wichtiger sei; viel- mehr bedürfe es jeweils einer einzelfallbezogenen Prüfung. Der Artenschutz des Rotmilans erfordere in aller Regel nicht, auf ein konkretes Windenergievorhaben ganz zu verzichten. Es gehe vielmehr darum, das Tötungsrisiko, das auch nach den artenschutzrechtlichen Vorgaben nicht zu 100 Prozent ausgeschlossen werden müsse, durch temporäre Abschaltungen zu reduzieren. Das sei hier jetzt gewährleistet.
Der Vortrag des NABU, dass der Standort der Anlage in einem sogenannten faktischen Vogelschutzgebiet liege, hatte ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage geführt. Das OVG: Zwar lägen aufgrund von ornithologischen Kartierungen, die das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) geprüft habe, Anhaltspunkte dafür vor, dass u. a. in Marsberg ein europäisches Vogelschutzgebiet hätte ausgewiesen werden müssen. Das Verfahren zur förmlichen Unterschutzstellung des Gebiets sei eingeleitet. Dass der konkrete Anlagenstandort außerhalb der vom LANUV vorgeschlagenen Gebietsabgrenzung liege, schließe zwar nicht grundsätzlich aus, dass auch diese Fläche in das der EU-Kommission zu meldende Vogelschutzgebiet einbezogen und vorerst als faktisches Vogelschutzgebiet behandelt werden müsse. Nach Auswertung des Karten- und Datenmaterials und Anhörung von Sachverständigen sah das OVG aber keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass auch die Fläche, auf der die Windenergieanlage errichtet worden sei, von mindestens gleichem ornithologischen Wert sei wie die nach dem derzeitigen Stand des Meldeverfahrens ausgewählten Gebiete.
Das OVG hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entscheidet. (Quelle: Pressemitteilung des Gerichts)
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