Das Oberlandesgericht Bremen (2 U 103/22) hat in einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger, dem Verein V., und der Beklagten, der A. GmbH, eine gerichtliche Entscheidung getroffen. Das Thema des Rechtsstreits war die Werbung der Beklagten für ihre Tee-Produkte mit Begriffen wie „nachhaltig“, „ressourcenfreundlich“, „kurze Lieferwege“ und „fördert die Biodiversität“.
Das Landgericht Bremen hatte noch in erster Instanz entschieden, dass diese Werbeaussagen nicht irreführend seien und wies die Klage des Vereins V. ab. Der Verein V. legte daraufhin Berufung ein.
Das Oberlandesgericht Bremen änderte das Urteil des Landgerichts ab und untersagte der Beklagten die Werbung mit den genannten Begriffen. Es entschied, dass die Werbeaussagen „nachhaltig“, „ressourcenfreundlich“, „kurze Lieferwege“ und „fördert die Biodiversität“ irreführend seien und somit gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Die Beklagte wurde dazu verpflichtet, diese Werbeaussagen zu unterlassen, andernfalls drohen ihr hohe Geldstrafen oder sogar Haft.
Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Werbung den Eindruck erweckt, dass die beworbenen Teesorten in Bezug auf Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung, kurze Lieferwege und Biodiversitätsförderung besondere Vorteile bieten, ohne jedoch ausreichende Informationen darüber zu liefern, welche konkreten Merkmale diese Vorteile begründen. Das Gericht stellte daher fest, dass die Werbung somit den Verbraucher in die Irre führt und eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellt.
Speziell zur Auslobung als „nachhaltig“ ist darauf hinzuweisen, dass aus Sicht des OLG – auch bei BIO-Lebensmittel – bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck entsteht, dass das Produkt einen eigenen Nutzen im Sinne einer weiter gefassten Nachhaltigkeit aufweist:
Zwar mag es zulässig sein, eine ausgelobte Nachhaltigkeit damit zu begründen, dass das erzeugte pflanzliche Produkt nach den strengen Vorgaben des ökologischen Landbaus erzeugt worden ist, weil diese Erzeugungsform wegen des weitgehenden Verzichts auf Schadstoffe stärker als konventionelle landwirtschaftliche Produktion natürliche Ressourcen wie etwa den Boden oder die Biodiversität schont. Dass aber die Auslobung der beworbenen Kräuterteeprodukte als „nachhaltig“ auf eben diesen Nutzen gestützt ist, lässt sich der Anzeige nicht entnehmen.
Bei Betrachtung des Produktes erscheint eine solche Verknüpfung zwar denkbar, jedoch fehlt eine Klarstellung, die den vorstehend beschriebenen strengen Anforderungen genügte. Die Annahme, dass die Erzeugung der Ausgangsprodukte im ökologischen Landbau die Grundlage der beworbenen Nachhaltigkeit sein solle, erweist sich bei Anschauung der konkreten Anzeige angesichts der fehlenden Klarstellung vielmehr als Spekulation. Zumindest gegenüber dem hier erhobenen Unterlassungsbegehren, das auf die konkrete Werbeanzeige zielt, kann die Verfügungsbeklagte sich auch nicht darauf berufen, dass die tatsächlich in den Handel gebrachte Verpackung umseitig aufgedruckte klarstellende Hinweise enthält, da diese in der beanstandeten Werbung nicht erkennbar und der Anzeige auch nicht auf andere Weise beigefügt sind.
Oberlandesgericht Bremen, 2 U 103/22
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